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Neue Corona-Landesverordnung mit 2-G-Regelung für Innenbereiche beschlossen

Angesichts der weiterhin steigenden Corona-Zahlen hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Montag, 22. November 2021, gilt in einer Vielzahl von Innenbereichen die 2-G-Regel.


Bei der Sportausübung im Innenbereich gilt grundsätzlich die 2-G-Regel. Diese schließt auch Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Richter, Vereinsvertreter und weitere Personen ein. Eine Ausnahme ist, wenn die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist. Hierzu zählt beispielsweise die täglich notwendige Bewegung. Darüber hinaus sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden und dieses durch entsprechenden Nachweis belegen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen, mit entsprechendem ärztlichen Attest, nicht geimpft werden können von der 2-G-Regel ausgenommen und können die Angebote mit einem negativen Test wahrnehmen. Für Übungsleitende, bei denen die Sportausübung aus beruflichen Zwecken erfolgt, gilt ebenfalls die 3-G-Regelung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen Im Innen- und Außenbereich hat ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.


„Der Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. steht ausdrücklich zum bestmöglichen, verantwortungsvollen Umgang mit der Corona-Pandemie und somit kann ich mich nur wiederholen:  Seien Sie solidarisch, lassen Sie sich impfen! Wer jetzt noch nicht geimpft ist, obwohl er sich impfen lassen könnte, handelt weder im Sinne unserer Gesellschaft noch im Sinne unserer Pferde, für die wir Menschen die Verantwortung tragen.“, so Matthias Karstens, Geschäftsführer des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V.
 „Damit die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde aus Tierwohl-Gründen sichergestellt werden kann, konnten wir im Austausch mit dem Innenministerium für Schleswig-Holstein eine 3-G-Regelung erwirken, sodass besonders in den dunklen Wintermonaten eine ausreichende Bewegung der Pferde in den Reithallen sichergestellt werden kann.“, so Karstens.


Sportwettbewerbe dürfen im Innen- und Außenbereich ohne Personenbeschränkung stattfinden. Hierfür hat der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen sowie die 2-G-Regel im Innenbereich für alle Teilnehmer (ausgenommen Berufssportler und weitere Personen siehe oben) zu berücksichtigen.


WICHTIG: Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kreis, ob die dort gültigen Vorgaben evtl. von denen des Landes abweichen. 
Weitere Informationen sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus

Zu den Corona-FAQ des PSH: https://pferdesportverband-sh.de/verband/service/haeufige-fragen-zur-corona-situation-faq

Achtung: Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess.
 

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