Liebe Pferdefreunde,
in den letzten Wochen haben wir Sie beständig nicht nur über die Corona-Regelungen des Landes, sondern auch über inzidenzbasierte Zusatzbestimmungen in den Kreisen informiert. Mit Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes und der „Bundesnotbremse“ gibt es nun aber keine festen Beschluss-Intervalle für neue Regelungen auf Kreisebene mehr, sondern die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, umgehend die Regelungen der Notbremse gemäß des sogenannten 100er-Erlasses anzuwenden, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von 100 überschreitet. Diese Regelungen gelten dann ab dem übernächsten Tag, solange bis die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unter 100 liegt.
Leider macht diese Dynamik es schwer, zuverlässig über die jeweils aktuellen Regelungen aller Kreise und kreisfreien Städte zu informieren. Ob Sie von einer etwaigen Notbremse betroffen sind, erfahren Sie tagesaktuell auf der Website Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Sollte in Ihrem Kreis oder Ihrer Stadt die Notbremse in Kraft treten, so bedeutet das für den Pferdesport im betroffenen Gebiet in der Regel, dass dort, bis zur Aufhebung der Regelung, Gruppensport bzw. angeleitetes Gruppentraining (Gruppenunterricht) nur noch für feste Gruppen von bis zu 5 Kindern unter 14 Jahren, unter Anleitung eines Übungsleiters, möglich ist. Das Gruppentraining muss kontaktfrei und im Freien erfolgen und der Übungsleiter ist zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Ggf. können die Kreise bzw. Städte verlangen, dass der Übungsleiter über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, verfügen muss. Ob und in welcher Form ein solches Testergebnis nachzuweisen ist, erfragen Sie ggf. bitte direkt beim Kreis bzw. bei der Stadt.
Alle anderen Personen, außerhalb der Gruppenregelung, dürfen im betroffenen Gebiet während der Notbremse nur allein, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Haushalts Sport treiben. Die Sportausübung muss gem. §28b des Infektionsschutzgesetzes kontaktfrei erfolgen. Ausnahmegenehmigungen für Berufs- und Kadersportler sind weiterhin möglich. Angeleitetes Einzeltraining (Einzelunterricht) ist unter der Notbremse im Sinne der „Sportausübung zu zweit“ weiterhin möglich und auch die Regelung zur zulässigen Personenzahl in den Hallen (je 80m² Fläche eine Person) bleibt derzeit unberührt. Während der Ausgangssperre, von 22:00 Uhr abends bis 05:00 Uhr morgens, darf auf Sportanlagen im betroffenen Gebiet keine Sportausübung erfolgen, die Versorgung der Pferde bleibt aber zulässig. Außerhalb der Sportanlagen kann die individuelle Sportausübung bis 24:00 Uhr erfolgen.
Genesene und vollständig geimpfte Personen mit einem entsprechenden Nachweis sind von der Beschränkung der Personenzahl sowie von der Ausgangssperre nicht betroffen.
Die allgemeinen, landesweiten Vorgaben für Gebiete ohne Notbremse finden Sie wie gewohnt in unseren »FAQ.
Ihr Team vom Pferdesportverband
Quellen (Stand 12.05.2021, 15:00 Uhr):
- Informationen des Landes Schleswig-Holstein
- Infektionsschutzgesetz § 28b
- Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmenzur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19