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Neue Corona-Landesverordnung mit Testpflicht in Innenbereichen

Angesichts der weiterhin steigenden Corona-Zahlen hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Montag gilt in einer Vielzahl von Innenbereichen eine Testpflicht, diese hat auch Auswirkungen auf den Pferdesport. Von der Pflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Menschen. 
Für die Sportausübung im Innen- und Außenbereich entfällt die Obergrenze der maximal zulässigen teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler. 
Für den Innenbereich gilt ab dem 23. August für nicht geimpfte oder nicht genese Personen eine Testpflicht. Das bedeutet, dass alle Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen müssen. Die sogenannte 3G-Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, sowie für Schüler:innen, unter 18 Jahren, die regulär zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Die Schüler:innen müssen die Testungen nachweisen. Dafür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen des Schulkonzeptes aus. 

In Hallen gelten, trotz aller Argumente hinsichtlich der Größe, der Luftzirkulation, ggf. offener Seiten u.ä., die Vorgaben für geschlossene Räume.
Sofern das Training in Hallen stattfindet, sind durch die Verantwortlichen darüber hinaus die Kontaktdaten aller Personen zu erfassen sowie ein Hygienekonzept zu erstellen. 

Das Land empfiehlt zur Kontaktdatenerfassung die Verwendung der „Luca“-App. Diese kann kostenlos unter www.luca-app.de heruntergeladen werden. Eine manuelle Erfassung der Kontaktdaten ist weiterhin möglich.

Die aktuelle Verordnung sieht zudem vor, dass in geschlossenen Räumen, die im Zuge des Berufs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen, grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. 

„Uns ist bewusst, dass die tägliche Inaugenscheinnahme der entsprechenden Testbescheinigungen sowie Immunisierungsnachweise der Sportlerinnnen und Sportler für unsere Vereine- und Pferdebetriebe einen Mehraufwand bedeutet und mit Schwierigkeiten in der Umsetzung verbunden ist. Wir sind derzeit in der Klärung, wie eine Dokumentation unter Berücksichtigung der Datenschutzverordnung für unsere Vereine und Betriebe vereinfacht werden kann, wohlwissend, dass nicht rund um die Uhr eine verantwortliche Person vor Ort ist. Der Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. steht ausdrücklich zum bestmöglichen, verantwortungsvollen Umgang mit der Corona-Pandemie und der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in diesen schweren Zeiten. In diesem Zusammenhang sehen wir aber auch, dass die jederzeitige Versorgung unserer Tiere gewährleistet sein muss“, so PSH-Geschäftsführer Matthias Karstens.


WICHTIG: Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kreis, ob die dort gültigen Vorgaben evtl. von denen des Landes abweichen. 
Weitere Informationen sowie alle Handlungsleitfäden der FN finden Sie hier: www.pferd-aktuell.de/coronavirus

Achtung: Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess.

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